Nein. Gemäss Gesetz beginnt der Unfallschutz «an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen». Gemeint ist in ­Ihrem Fall der Montag, 3. Mai.

Das Gleiche gilt, wenn jemand beim Antritt eines neuen Jobs gleich ein paar bezahlte Ferientage beziehen kann. Auch solche Personen geniessen den Schutz der Unfallversicherung erst ab dem effekti­ven Arbeitsbeginn. Dies hat das Bundesgericht soeben einmal mehr bestätigt ­(Urteil 8C_445/2009 vom 22. Juli 2010).

Für Sie heisst das, dass Sie versicherungsmässig  schlechter gestellt sind: Ihre Arzt- und Spitalkosten sind zwar von der Krankenkasse bezahlt – allerdings unter Abzug der üblichen Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt). Ein Taggeld oder gar eine Invalidenrente zahlt die Kasse hingegen nicht.

Beachten Sie aber: Das Gesagte gilt nur für Leute, die nach einer längeren Jobpause wieder in den ­Beruf einsteigen. Wer jedoch ohne längere Pause den Arbeitsplatz wechselt, ist im geschilderten Fall meist dennoch unfallver­sichert, weil dann noch die 30-tägige Nachdeckungsfrist über den bisherigen Arbeitgeber läuft.